Der Bundestag hat am 05.12.2025 das Aktivrentengesetz beschlossen. Die erforderliche Zustimmung des Bundesrates wird im Rahmen der Sitzung am 19.12.2025 erwartet. Kernpunkt der Neuregelung ist der neu gefasste § 3 Nr. 21 EStG-E, der eine steuerliche Begünstigung für bestimmte Arbeitnehmer im Rentenalter vorsieht.
Steuerfreie Aktivrente: Wer profitiert - und wer nicht?
Durch die geplante Regelung können sozialversicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmer, die die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht haben, künftig bis zu 2.000 € monatlich steuerfrei hinzuverdienen. Dabei ist es unerheblich, ob bereits eine Rente bezogen wird oder der Rentenbezug aufgeschoben wurde. Nicht begünstigt sind selbständig tätige Land- und Forstwirte, Gewerbetreibende sowie Freiberufler.
Wichtig ist:
Zwar sind die Einnahmen bis 2.000 € steuerfrei, jedoch fallen für den Arbeitnehmer weiterhin Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nach den allgemeinen Grundsätzen an. Für den Arbeitgeber entstehen die Sozialversicherungsbeiträge für alle Versicherungszweige ebenfalls in vollem Umfang.
Abgabenbelastung und häufige Praxisfragen
Vereinfachtes Beispiel:
Ein (nicht kinderloser) Aktivrentner mit Krankenversicherungspflicht erhält monatlich 2.000 € Arbeitsentgelt.
Abgaben Arbeitnehmer:
Krankenversicherung (z. B.): 8,75 %
Pflegeversicherung: 1,8 %
Keine Beiträge zur Arbeitslosen- und i. d. R. Rentenversicherung
➡️ Gesamtbelastung: 10,55 % bzw. 211 €
Abgaben Arbeitgeber:
Krankenversicherung (z. B.): 8,75 %
Pflegeversicherung: 1,8 %
Arbeitslosenversicherung: 1,3 %
Rentenversicherung: 9,3 %
➡️ Gesamtbelastung: 21,15 % bzw. 423 €
Häufige Fragen zur Aktivrente
1. Beamte können begünstigt sein, wenn der private Arbeitgeber RV-Beiträge nach § 3 Nr. 21 EStG-E schuldet.
2. Beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer und Minijobber sind ausgeschlossen.
3. Midijobber und nahe Angehörige können profitieren, sofern ein anerkanntes Beschäftigungsverhältnis vorliegt.
4. Weitere steuerfreie Lohnbestandteile (z. B. Gutscheine) sind neben den 2.000 € möglich.
5. Eine nachträgliche Auszahlung von Überstunden aus 2025 ist ausgeschlossen.
6. Rentner vor Erreichen der Regelaltersgrenze (z. B. besonders langjährig Beschäftigte) fallen nicht unter die Regelung.