News 16.12.2025 Änderungen AKtivrentengesetz 2025/2026

Aktivrentengesetz - steuerfrei hinzuverdienen im Rentenalter
Der Bundestag hat am 05.12.2025 das Aktivrentengesetz beschlossen. Die erforderliche Zustimmung des Bundesrates wird im Rahmen der Sitzung am 19.12.2025 erwartet. Kernpunkt der Neuregelung ist der neu gefasste § 3 Nr. 21 EStG-E, der eine steuerliche Begünstigung für bestimmte Arbeitnehmer im Rentenalter vorsieht.

Steuerfreie Aktivrente: Wer profitiert - und wer nicht? Durch die geplante Regelung können sozialversicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmer, die die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht haben, künftig bis zu 2.000 € monatlich steuerfrei hinzuverdienen. Dabei ist es unerheblich, ob bereits eine Rente bezogen wird oder der Rentenbezug aufgeschoben wurde. Nicht begünstigt sind selbständig tätige Land- und Forstwirte, Gewerbetreibende sowie Freiberufler.
Wichtig ist: Zwar sind die Einnahmen bis 2.000 € steuerfrei, jedoch fallen für den Arbeitnehmer weiterhin Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nach den allgemeinen Grundsätzen an. Für den Arbeitgeber entstehen die Sozialversicherungsbeiträge für alle Versicherungszweige ebenfalls in vollem Umfang. Abgabenbelastung und häufige Praxisfragen Vereinfachtes Beispiel: Ein (nicht kinderloser) Aktivrentner mit Krankenversicherungspflicht erhält monatlich 2.000 € Arbeitsentgelt. Abgaben Arbeitnehmer: Krankenversicherung (z. B.): 8,75 % Pflegeversicherung: 1,8 % Keine Beiträge zur Arbeitslosen- und i. d. R. Rentenversicherung ➡️ Gesamtbelastung: 10,55 % bzw. 211 €
Abgaben Arbeitgeber: Krankenversicherung (z. B.): 8,75 % Pflegeversicherung: 1,8 % Arbeitslosenversicherung: 1,3 % Rentenversicherung: 9,3 % ➡️ Gesamtbelastung: 21,15 % bzw. 423 €

Häufige Fragen zur Aktivrente 1. Beamte können begünstigt sein, wenn der private Arbeitgeber RV-Beiträge nach § 3 Nr. 21 EStG-E schuldet. 2. Beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer und Minijobber sind ausgeschlossen. 3. Midijobber und nahe Angehörige können profitieren, sofern ein anerkanntes Beschäftigungsverhältnis vorliegt. 4. Weitere steuerfreie Lohnbestandteile (z. B. Gutscheine) sind neben den 2.000 € möglich. 5. Eine nachträgliche Auszahlung von Überstunden aus 2025 ist ausgeschlossen. 6. Rentner vor Erreichen der Regelaltersgrenze (z. B. besonders langjährig Beschäftigte) fallen nicht unter die Regelung.
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